4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kostenauferlage an die Beschwerdeführerin abzusehen. Aktenkundig war die Beschwerdeführerin als Fussgängerin und nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges an dem fraglichen Verkehrsunfall beteiligt.