Eine Beteiligung an einem Unfall liegt demnach bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt haben, wobei unerheblich ist, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestehen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen). Beteiligte sind mithin alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für Abklärungen des Unfalles von Bedeutung sein können (WEISSEN- BERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl.