55 Abs. 3bis SVG u.a. dann angeordnet werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich ist. An einem Unfall beteiligt ist, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, losgelöst davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte. Eine Beteiligung an einem Unfall liegt demnach bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt haben, wobei unerheblich ist, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestehen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N. 7 zu Art.