3 3. Die Beschwerdeführerin beantragte den Widerruf der Anordnung der Blut- und Urinprobe. Eine Begründung, weshalb ihr gegenüber keine Untersuchung zur Feststellung ihres körperlichen Zustandes hätte angeordnet werden sollen, fehlt hingegen. Alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer können nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG u.a. dann angeordnet werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich ist.