Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 2.3 Hinsichtlich der Anordnung der Blut- und Urinprobe ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung hingegen in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.