Auch wenn die angefochtene Verfügung nicht ausdrücklich als formelle Eröffnungsverfügung bezeichnet wird, wurde damit ein Verfahren eröffnet. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Eröffnung einer Strafuntersuchung und mithin gegen die der Beschwerdeführerin hierbei zugewiesene Parteirolle. Eine solche Verfügung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materiell gerechtfertigt war und ob der Beschwerdeführerin die korrekte Parteirolle zugesprochen wurde, kann hier offen gelassen werden.