BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, im Verfahren als beschuldigte Person bzw. als Fahrzeuglenkerin geführt zu werden, wohingegen sie die Auffassung vertritt, sie sei als Fussgängerin und Opfer des Verkehrsunfalles zu bezeichnen. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie eine Zwangsmassnahme anordnet. Bei der Anordnung einer Blutund Urinprobe handelt es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme. Auch wenn die angefochtene Verfügung nicht ausdrücklich als formelle Eröffnungsverfügung bezeichnet wird, wurde damit ein Verfahren eröffnet.