2 Unfall beteiligt gewesen und eine Atemalkoholprobe sei aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen. Innert Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen. 1.5 Gestützt auf die der Kammer zur Verfügung stehenden Akten, können (und müssen) weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschuldensfrage näher ergründet werden. Der Unfallmeldung kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Fussgängerin an einem Unfall beteiligt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste.