Dies sei der Fall, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet würden. Der Beschwerdeführerin gehe es einzig darum, im vorliegenden Verfahren als Opfer und nicht als Fahrzeuglenkerin bzw. als Beschuldigte behandelt zu werden und rüge daher die gegen sie gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Diese sei aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Anordnung einer Blutprobe auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin habe eröffnen wollen.