Die Anordnungen der Blut- und Urinentnahmen seien im Rahmen der standardmässigen Sofortmassnahmen erfolgt. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 16. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ein kostenfälliges Nichteintreten. Sie brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass es sich bei der fraglichen Blut- und Urinprobe um eine Zwangsmassnahme handle, welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Eröffnung einer Untersuchung voraussetze. Dies sei der Fall, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet würden.