Beim mutmasslichen Fahrzeuglenker wurde mit separater Verfügung (BJS 16 / 29482) – jedoch mit gleicher Begründung – ebenfalls eine Blut- und Urinprobe angeordnet. 1.2 Gegen die Verfügung BJS 16 / 29483 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 Beschwerde. Sie beantragte den Widerruf der Anordnung der Blutund Urinprobe und verlangte, im Verfahren als Opfer und nicht als Beschuldigte geführt zu werden. Sie führte zur Begründung aus, dass sie – entgegen der Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern – Fussgängerin und Opfer und nicht Beschuldigte bzw. Fahrzeuglenkerin sei.