Sie werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben (S. 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde als Begründung für die Anordnung das Feld «Anzeichen oder Hinweise von oder auf Fahrunfähigkeit, Atemalkoholprobe kann nicht durchgeführt werden oder ist nicht geeignet, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 12 Abs. 2 SKV)» maschinell angekreuzt (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Beim mutmasslichen Fahrzeuglenker wurde mit separater Verfügung (BJS 16 / 29482) – jedoch mit gleicher Begründung – ebenfalls eine Blut- und Urinprobe angeordnet.