1. 1.1 Gemäss Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern ereignete sich am 27. November 2016 in C.________ ein Verkehrsunfall zwischen der Fussgängerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und einem Personenwagen. Mit Standardverfügung (BJS 16 / 29483) ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gleichentags an, es sei von der als «Beschuldigte Person» bezeichneten Beschwerdeführerin eine Blut- und Urinprobe zu entnehmen. Sie werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben (S. 1 der angefochtenen Verfügung).