Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 506 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Februar 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrich- terin Bratschi Gerichtsschreiber i.V. Nydegger Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte/Beschwerdeführerin Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 27. November 2016 (BJS 16 29483) Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern ereignete sich am 27. Novem- ber 2016 in C.________ ein Verkehrsunfall zwischen der Fussgängerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und einem Personenwagen. Mit Standardverfügung (BJS 16 / 29483) ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gleichentags an, es sei von der als «Beschuldigte Person» bezeichneten Beschwerdeführerin eine Blut- und Urinprobe zu entnehmen. Sie werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrun- fähigem Zustand gelenkt zu haben (S. 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde als Begründung für die Anordnung das Feld «Anzeichen oder Hinweise von oder auf Fahrunfähigkeit, Atemalkoholprobe kann nicht durchgeführt werden oder ist nicht geeignet, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 12 Abs. 2 SKV)» ma- schinell angekreuzt (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Beim mutmasslichen Fahrzeuglenker wurde mit separater Verfügung (BJS 16 / 29482) – jedoch mit glei- cher Begründung – ebenfalls eine Blut- und Urinprobe angeordnet. 1.2 Gegen die Verfügung BJS 16 / 29483 erhob die Beschwerdeführerin am 9. De- zember 2016 Beschwerde. Sie beantragte den Widerruf der Anordnung der Blut- und Urinprobe und verlangte, im Verfahren als Opfer und nicht als Beschuldigte ge- führt zu werden. Sie führte zur Begründung aus, dass sie – entgegen der Unfall- meldung der Kantonspolizei Bern – Fussgängerin und Opfer und nicht Beschuldigte bzw. Fahrzeuglenkerin sei. 1.3 Am 8. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Aktenübermitt- lung mit, dass der Pikett-Staatsanwalt über einen Verkehrsunfall mit Verletzten in- formiert worden sei und in einer ersten Phase von schweren Verletzungen habe ausgegangen werden müssen. Die Anordnungen der Blut- und Urinentnahmen sei- en im Rahmen der standardmässigen Sofortmassnahmen erfolgt. 1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 16. Dezember 2016 zur Beschwerde Stel- lung und beantragte ein kostenfälliges Nichteintreten. Sie brachte in ihrer Stellung- nahme zusammengefasst vor, dass es sich bei der fraglichen Blut- und Urinprobe um eine Zwangsmassnahme handle, welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Eröffnung einer Untersuchung voraus- setze. Dies sei der Fall, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet würden. Der Be- schwerdeführerin gehe es einzig darum, im vorliegenden Verfahren als Opfer und nicht als Fahrzeuglenkerin bzw. als Beschuldigte behandelt zu werden und rüge daher die gegen sie gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Diese sei auf- grund der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Anordnung einer Blutprobe auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft keine Untersu- chung gegen die Beschwerdeführerin habe eröffnen wollen. Jede an einem Unfall beteiligte Person könne einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden, wobei eine Blutprobe u.a. dann angeordnet werden könne, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweise. Die Beschwerdeführerin sei an einem 2 Unfall beteiligt gewesen und eine Atemalkoholprobe sei aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen. Innert Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen. 1.5 Gestützt auf die der Kammer zur Verfügung stehenden Akten, können (und müs- sen) weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschuldensfrage näher ergrün- det werden. Der Unfallmeldung kann lediglich entnommen werden, dass die Be- schwerdeführerin als Fussgängerin an einem Unfall beteiligt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste. Darüber hin- aus befinden sich in den Akten einzig die Anordnungen der Blut- und Urinproben bei der Beschwerdeführerin sowie beim mutmasslichen Lenker des am Unfall betei- ligten Fahrzeuges. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwalt- schaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, im Verfahren als beschuldigte Person bzw. als Fahr- zeuglenkerin geführt zu werden, wohingegen sie die Auffassung vertritt, sie sei als Fussgängerin und Opfer des Verkehrsunfalles zu bezeichnen. Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersu- chung, wenn sie eine Zwangsmassnahme anordnet. Bei der Anordnung einer Blut- und Urinprobe handelt es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme. Auch wenn die angefochtene Verfügung nicht ausdrücklich als formelle Eröffnungsverfügung bezeichnet wird, wurde damit ein Verfahren eröffnet. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Eröffnung einer Strafuntersuchung und mithin gegen die der Be- schwerdeführerin hierbei zugewiesene Parteirolle. Eine solche Verfügung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materiell gerechtfertigt war und ob der Beschwerdeführerin die korrekte Parteirolle zugesprochen wurde, kann hier offen gelassen werden. Darüber hat die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Ermitt- lungsergebnisse zum Unfallgeschehen zu befinden, wobei nötigenfalls eine Verfah- renseinstellung zu verfügen sein wird. Aufgrund des Gesagten ist auf die Be- schwerde diesbezüglich nicht einzutreten. 2.3 Hinsichtlich der Anordnung der Blut- und Urinprobe ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung hingegen in ihren rechtlich geschützten Interes- sen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher insoweit einzutreten. 3 3. Die Beschwerdeführerin beantragte den Widerruf der Anordnung der Blut- und Urinprobe. Eine Begründung, weshalb ihr gegenüber keine Untersuchung zur Fest- stellung ihres körperlichen Zustandes hätte angeordnet werden sollen, fehlt hinge- gen. Alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer können nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG u.a. dann angeordnet werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich ist. An ei- nem Unfall beteiligt ist, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, losgelöst davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte. Eine Beteiligung an einem Unfall liegt demnach bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passi- ven Verhaltens mitgewirkt haben, wobei unerheblich ist, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestehen (FAHRNI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen). Beteilig- te sind mithin alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und des- wegen auch für Abklärungen des Unfalles von Bedeutung sein können (WEISSEN- BERGER, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung). Der Unfallmeldung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2016 als Fussgängerin in einen Verkehrsunfall mit einem Perso- nenwagen verwickelt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste. Die Beschwerdeführerin war somit im Sinne von Art. 55 SVG an einem Unfall beteiligt. Aufgrund der konkreten Umstände war eine Atemalkoholprobe nicht durchführbar. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kosten- auferlage an die Beschwerdeführerin abzusehen. Aktenkundig war die Beschwer- deführerin als Fussgängerin und nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges an dem frag- lichen Verkehrsunfall beteiligt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an der missverständlichen Formulierung der Standardverfü- gung, an der Bezeichnung als Fahrzeuglenkerin sowie an dem Vorwurf, in fahrun- fähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, störte und sich dagegen bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen wollte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit durch den Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 500.00. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern. 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Beschwerdeführerin - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________ (mit den Akten) Bern, 14. Februar 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5