Die Verteidigung bringt ferner Folgendes vor: Werde eine Untersuchungshaft ohne Haftgrund angeordnet, liege eine rechtswidrige Zwangsmassnahme vor, und es werde eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vermutet. Vorliegend seien die besonderen Haftgründe spätestens seit dem Geständnis am 11. November 2016 dahingefallen. Daher sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung und Genugtuung auszurichten; gestützt auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse sei deren Höhe auf einen Tagessatz von mindestens CHF 10.00 festzusetzen.