Es kann verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung (siehe vorne E. 4, 3. Absatz). 6.4 Im Resultat ist die Beschwerde mangels Vorliegen besonderer Haftgründe materiell begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unverwertbarkeit der ersten drei Einvernahmen erübrigt sich.