Damit fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung des «schweren Delikts». Darüber hinaus kann infolge der jetzigen Aktenlage nicht davon ausgegangen werden, dass eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Die psychiatrische Begutachtung ist noch nicht einmal in Auftrag gegeben worden, sondern liegt dieser erst in Entwurfform mit vorgesehenem Ausfertigungstermin 31. März 2017 vor. Ein untragbares Risiko für die Gesellschaft stellt der Beschwerdeführer nicht dar. Es kann verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung (siehe vorne E. 4, 3. Absatz).