Die Voraussetzungen zur Annahme des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr liegen nicht vor. Wie soeben dargelegt, stellen Rechtsprechung und Lehre diesbezüglich – namentlich bei Ersttätern – zu Recht hohe Anforderungen. Zwar liegt hier ein dringender Verdacht auf mehrfache Brandstiftung vor, welcher nicht bagatellisiert werden darf. Allerdings handelt es sich dabei – soweit ersichtlich – durchgehend um Vorwürfe, welche den privilegierenden Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StPO erfüllen können. Damit fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung des «schweren Delikts».