Entweder wird der Beschwerdeführer anlässlich der geplanten Einvernahme bei seiner aktuellen Aussageversion bleiben, was überwiegend wahrscheinlich ist. Oder aber er wird diese wiederum revidieren, wobei er bereits vorgängig angegeben hatte, er wisse nicht einmal, wie dieser «E.________» mit Nachname heisse und wo er wohne (vgl. Einvernahme vom 28. Oktober 2016, 9:15 Uhr, Zeile 69 f.)