Zweitens hat sich an der Ausgangslage des umfassenden, selbstbelastenden Geständnisses des Beschwerdeführers respektive seines dringenden Tatverdachts nichts geändert (vgl. hierzu auch die einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers vorne E. 4, 2. Absatz). Drittens finden sich in den Akten keine Hinweise auf weitere dem Beschwerdeführer vorgeworfene oder vorwerfbare Delikte.