Seither, das heisst seit rund vier Wochen, haben sich erstens keine objektiven und konkreten Anzeichen dafür ergeben, dass die Person «E.________» (oder irgend eine andere Person zusätzlich) den hier im Raume stehenden Brandstiftungen als Mittäter oder Teilnehmer verdächtigt werden müsste. Zweitens hat sich an der Ausgangslage des umfassenden, selbstbelastenden Geständnisses des Beschwerdeführers respektive seines dringenden Tatverdachts nichts geändert (vgl. hierzu auch die einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers vorne E. 4, 2. Absatz).