Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin plant, am 17. Januar 2017 – also in vier Wochen – eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Bis dahin sind nach ihren Angaben keine Ermittlungshandlungen vorgesehen. Als (einziger konkreter) Gegenstand dieser Befragung wird angegeben, den Beschwerdeführer über die Person «E.___