Bei jungen Brandstiftern sei das Gefahrenpotential jedoch erfahrungsgemäss gross. Brandstiftung – immerhin mit Zuchthaus schlechthin bedroht – müsse als besonders schweres Delikt bezeichnet werden. Bis das psychiatrische Gutachten vorliege, müsse aufgrund der rund 20 Brandstiftungen zu unterschiedlichen Zeiten von einer ungünstigen Rückfallprognose ausgegangen werden.