Es müssten dem Beschwerdeführer zu diesem Mittäter Fragen gestellt werden. Bezüglich der Wiederholungsgefahr sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Risiko für die Öffentlichkeit darstelle, habe doch im einen oder anderen Fall die Gefahr bestanden, dass der Brand, wäre er nicht unter Kontrolle gebracht worden, zu einer Feuersbrunst hätte führen können. Die Verteidigung gehe nicht davon aus, dass konkrete Risiken bestehen würden, führe dies aber nicht aus. Bei jungen Brandstiftern sei das Gefahrenpotential jedoch erfahrungsgemäss gross.