Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen in Bezug auf den von ihm genannten «E.________» korrigiert habe, um rasch aus der Haft entlassen zu werden. Es werde sich nach der Einvernahme vom 17. Januar 2017 zeigen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrechterhalten werden könne. Es müssten dem Beschwerdeführer zu diesem Mittäter Fragen gestellt werden.