5. In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Delikte eingestanden habe. Unklar sei indes einerseits, ob noch weitere Delikte – beziehungsweise Brandstiftungen – von ihm verübt worden seien. Andererseits sei unklar, welche Rolle der vom Beschwerdeführer genannte «E.________» gespielt habe, beziehungsweise ob dieser existiere. Dies 5 werde anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2017 unter anderem Thema sein. Der dringende Tatverdacht sei unbestritten.