Diese Variante stelle eine verhältnismässige Alternative dar. Gerate der Beschwerdeführer erneut mit dem Gesetz in Konflikt (etwa bei Begünstigung oder bei einer Missachtung des Kontaktverbots), würde er sich die gute Ausgangslage, welche er mit dem Geständnis geschaffen habe, zunichtemachen. In der Replik schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und bekräftigt seine in der Beschwerde getätigten Ausführungen.