Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zu «E.________» befragt worden sei, beweise, dass die Beschwerdegegnerin nicht überzeugt sei, dass diese Person existiere. Die weiteren Ermittlungshandlungen seien als blosser Vorhalt zu qualifizieren. Ein Kontaktverbot in Verbindung mit einer Strafandrohung im Falle der Widerhandlung habe dieselbe – eine Kollusion verhindernde – Wirkung wie die Untersuchungshaft. Diese Variante stelle eine verhältnismässige Alternative dar.