Im Übrigen würde sich die Haft selbst bei Bejahung der Haftgründe als nicht verhältnismässig herausstellen. Auf der einen Seite werde derzeit von der Begehung der privilegierten Tatbestandsvariante nach Art. 221 Abs. 3 StGB ausgegangen; zudem anerkenne das Zwangsmassnahmengericht die positive Wirkung der Lehrstelle auf die Rückfallprognose. Auf der anderen Seite seien der Beschwerdegegnerin weitere zwei Monate für Ermittlungshandlungen zugesprochen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zu «E.________» befragt worden sei, beweise, dass die Beschwerdegegnerin nicht überzeugt sei, dass diese Person existiere.