Die Schäden seien geringer Natur, da der Beschwerdeführer vor allem Gegenstände mit geringem Wert im Visier gehabt habe. Auch die Rückfallprognose sei nicht ungünstig: Obwohl ein psychiatrisches Gutachten angebracht sein möge, dürften bis zu dessen Vorliegen keine leichtfertigen Schlüsse über die Gefahren, welche vom Beschwerdeführer ausgehen könnten, gezogen werden. Es sei falsch, aufgrund der Brandstiftungen und dem damit verbundenen Verdacht auf Pyromanie pauschal von einer Erkrankung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer vorgängig keine Delikte begangen habe.