Dies jedoch nur, wenn die Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden sei. Dies könne bloss bei besonders schweren Delikten und einer besonders ungünstigen Rückfallprognose eintreten. Solche Risiken seien nicht gegeben. Zwar seien die Taten nicht von der Hand zu weisen, doch habe nie ein bewusster Angriff auf das Leben von Dritten vorgelegen. Die Schäden seien geringer Natur, da der Beschwerdeführer vor allem Gegenstände mit geringem Wert im Visier gehabt habe.