Zweifel an der Authentizität des Geständnisses erheben könnten. 4 Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr fehle es am Vortatenerfordernis nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Im Strafregister des Beschwerdeführers seien keine Vorstrafen ersichtlich. Zwar könne sich die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise aus Vortaten ergeben, die erst im hängigen Strafverfahren zur Debatte stünden. Dies jedoch nur, wenn die Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden sei.