Es sei fatal, eine Person abzustrafen, welche einen wesentlichen Beitrag zur Erhebung der Wahrheit leiste. Dass eine beschuldigte Person bei der Ablegung eines Geständnisses die eigenen Interessen im Hinterkopf habe, liege in der Natur der Sache. Insgesamt stehe allfälligen kolludierenden Handlungen seitens des Beschwerdeführers dessen Geständnis gegenüber. Dieses werde dahingehend verstärkt, dass jeglicher Hinweis fehle, dass er seine Taten nicht alleine verübt habe. Die materielle Wahrheit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hervorgetan. Demgegenüber vermöchten weder die Beschwerdegegnerin noch das Zwangsmassnahmengericht vernünftige Argumente vorzubringen, welche