Ausser der Befragung des Beschwerdeführers gebe sie keine Ermittlungshandlungen an. Dem Beschwerdeführer seien anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. November 2016 keine Fragen zu dieser Person gestellt worden. Dies sei mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, Aussagen zu machen, unverständlich. Der Einwand des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdeführer habe diese Aussage gemacht, um schneller aus der Haft zu kommen, halte einer Willkürprüfung nicht stand. Es sei fatal, eine Person abzustrafen, welche einen wesentlichen Beitrag zur Erhebung der Wahrheit leiste.