Er habe die Existenz der Person «E.________» explizit verneint. Es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerdeführer nicht die Wahrheit sagen solle. Sein Aussageverhalten führe dazu, dass er als Alleinverantwortlicher die Last der Sanktion auf sich nehme. Verstärkt werde die Glaubhaftigkeit, indem keine Hinweise für eine Tatbeteiligung eines oder mehrerer Dritter vorliegen würden. Es sei nicht einzusehen, welche Verfahrenshandlungen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des «E.________» tätigen wolle. Ausser der Befragung des Beschwerdeführers gebe sie keine Ermittlungshandlungen an.