Das Zwangsmassnahmengericht führe zur Kollusionsgefahr aus, dass nunmehr verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen würden, welche allesamt kaum glaubwürdiger als die anderen erscheinen. Damit gebe es zu verstehen, dass es das umfassende Geständnis als unglaubhaft taxiere. Dies sei falsch. Der Beschwerdeführer habe am 11. November 2016 reinen Tisch gemacht, indem er für sämtliche Delikte die alleinige Schuld auf sich genommen habe. Eine Beteiligung Dritter habe er verneint. Dieses Geständnis habe er anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigt und zugegeben, sich einer Schutzbehauptung bedient zu haben. Er habe die Existenz der Person «E.__