Die Beschwerdekammer habe für ihren Entscheid einzig die Einvernahmeprotokolle ab dem 11. November 2016 zu beachten; dem Beschwerdeführer entstehe bei einem Beibehalt der ersten Protokolle ein schwerwiegender Nachteil, da sich die Beschwerdegegnerin zur Bejahung der Kollusionsgefahr auf die Aussagen in diesen Einvernahmen stütze. Der dringende Tatverdacht sei derweil gegeben. Zur Intensität der Delikte bleibe anzumerken, dass infolge geringen Schadens die Strafmilderung von Art. 221 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zum Tragen komme. Diese Ansicht vertrete derzeit auch die Beschwerdegegnerin.