Ihr seien mit Anordnung vom 29. Oktober 2016 drei Monate für die Ermittlungen gewährt worden. Sie sei nicht gezwungen gewesen, alle Ermittlungshandlungen in den knapp zwei Wochen vorzunehmen, die zwischen Haftanordnung und Einreichung des Haftentlassungsgesuchs vergangen seien. Zur Lehrstelle des Beschwerdeführers sei ferner anzumerken, dass gemäss dessen Aussagen bereits unklar sei, ob er diese antreten könne.