Derzeit seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr beseitigen würden. Für die Verhältnismässigkeit werde auf die Begründung des Entscheids vom 29. Oktober 2016 verwiesen. Es hätten sich seither keine Änderungen ergeben, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis am 27. Januar 2017 als nicht verhältnismässig erscheinen liessen. Es stimme nicht, dass die Beschwerdegegnerin keine Ermittlungen zu «E.________» angestellt habe. Ihr seien mit Anordnung vom 29. Oktober 2016 drei Monate für die Ermittlungen gewährt worden.