Nicht nur würden nun mehrere, sich widersprechende Aussagen vorliegen, von welchen kaum eine glaubwürdiger als die andere erscheine. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Aussage nur gemacht habe, um die Kollusionsmöglichkeit entfallen zu lassen. Es erscheine deswegen umso erforderlicher, die Rollen des Beschwerdeführers und eines allfälligen Mittäters zu ermitteln. Es sei nach wie vor eine Absprache zwischen den möglicherweise involvierten Personen zu verhindern. Im Weiteren habe sich an den Umständen zur Wiederholungsgefahr nichts geändert.