Der dringende Tatverdacht sei gegeben. Für die Kollusionsgefahr werde auf die Begründung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2016 verwiesen. Die Beurteilung sei erst vor rund drei Wochen erfolgt. An dieser Begründung vermöchten die neusten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Aussagen zu einem «E.________» eine Schutzbehauptung gewesen seien, nichts zu ändern. Nicht nur würden nun mehrere, sich widersprechende Aussagen vorliegen, von welchen kaum eine glaubwürdiger als die andere erscheine.