1.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 eröffnete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel und hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. 1.4 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben. 1.5 Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.