2. Dem Beschwerdeführer sei zulasten des Kantons Bern eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber in Höhe eines Tagessatzes von CHF 10.00 seit dem 11. November 2016 auszurichten. 3. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und es sei ihm der Unterzeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.