Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 16 505 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2016 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Ländtes- trasse 20, Postfach 1180, 2501 Biel v.d. Staatsanwalt C.________ (BJS 16 24071) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Brandstiftung und Sachbeschädigung Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 21. November 2016 (ARR 16 443) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Entscheid vom 21. November 2016 wies das Regionale Zwangsmassnahmen- gericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) das Haft- entlassungsgesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ab. Gleich- zeitig wies es ein Haftverlängerungsgesuch der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ab und entscheid, dass die Untersuchungshaft bis am 21. Januar 2017 weitergeführt werde. 1.2 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2016 (Post- stempel: 5. Dezember 2016) Beschwerde und beantragte was folgt: 1. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts […] sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter gleichzeitiger Aufer- legung geeigneter Ersatzmassnahmen. 2. Dem Beschwerdeführer sei zulasten des Kantons Bern eine Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungshaft in richterlich zu bestimmender Höhe, mindestens aber in Höhe eines Tagessatzes von CHF 10.00 seit dem 11. November 2016 auszurichten. 3. Verfahrensantrag: Dem Beschwerdeführer sei im Hinblick auf das anhängig gemachte Beschwer- deverfahren das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung zu erteilen und es sei ihm der Unter- zeichnende als amtlicher Anwalt beizuordnen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 1.3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2016 eröffnete die Verfahrensleitung den Schrif- tenwechsel und hielt fest, dass die dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Be- schwerdegegnerin vom 28. Oktober 2016 gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. 1.4 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 betraute die Generalstaatsanwaltschaft die Beschwerdegegnerin mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufga- ben. 1.5 Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 15. Dezember 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Das Zwangsmass- nahmengericht verzichtete auf eine selbstständige Stellungnahme. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhe- bung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde ange- fochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Untersu- chungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht begründet seinen Entscheid wie folgt: In den ver- gangenen Wochen seien in H.________ Brandstiftungen an Objekten und Fahr- zeugen festgestellt worden, insbesondere am 30. September 2016, in der Nacht vom 23. Oktober 2016 am F.________-Weg sowie in der Nacht vom 28. Oktober 2016 in der G.________-Gasse. Bei der letzten Brandstiftung sei der Beschwerde- führer vor Ort beobachtet worden. Bezüglich des dringenden Tatverdachts sei es so, dass der Beschuldigte gestanden habe, 18 Brandstiftungen verübt zu haben. Der dringende Tatverdacht sei gegeben. Für die Kollusionsgefahr werde auf die Begründung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2016 verwiesen. Die Beurteilung sei erst vor rund drei Wochen erfolgt. An dieser Begründung vermöchten die neusten Ausführungen des Beschwerdeführers, wo- nach die Aussagen zu einem «E.________» eine Schutzbehauptung gewesen sei- en, nichts zu ändern. Nicht nur würden nun mehrere, sich widersprechende Aussa- gen vorliegen, von welchen kaum eine glaubwürdiger als die andere erscheine. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer die Aussa- ge nur gemacht habe, um die Kollusionsmöglichkeit entfallen zu lassen. Es er- scheine deswegen umso erforderlicher, die Rollen des Beschwerdeführers und ei- nes allfälligen Mittäters zu ermitteln. Es sei nach wie vor eine Absprache zwischen den möglicherweise involvierten Personen zu verhindern. Im Weiteren habe sich an den Umständen zur Wiederholungsgefahr nichts geändert. Diesbezüglich könne ebenfalls auf den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 29. Oktober 2016 verwiesen werden. Derzeit seien keine Ersatzmassnahmen ersichtlich, welche die Kollusionsgefahr beseitigen würden. Für die Verhältnismässigkeit werde auf die Begründung des Entscheids vom 29. Oktober 2016 verwiesen. Es hätten sich seither keine Ände- rungen ergeben, welche die Fortsetzung der Untersuchungshaft bis am 27. Januar 2017 als nicht verhältnismässig erscheinen liessen. Es stimme nicht, dass die Be- schwerdegegnerin keine Ermittlungen zu «E.________» angestellt habe. Ihr seien mit Anordnung vom 29. Oktober 2016 drei Monate für die Ermittlungen gewährt worden. Sie sei nicht gezwungen gewesen, alle Ermittlungshandlungen in den knapp zwei Wochen vorzunehmen, die zwischen Haftanordnung und Einreichung des Haftentlassungsgesuchs vergangen seien. Zur Lehrstelle des Beschwerdefüh- rers sei ferner anzumerken, dass gemäss dessen Aussagen bereits unklar sei, ob er diese antreten könne. 4. Der Beschwerdeführer hält zu seinen Anträgen Folgendes fest: Die Strafverfol- gungsbehörden hätten sich bei der Beweiserhebung formelle Verletzungen erlaubt. Der Beschwerdeführer sei trotz offensichtlicher Erkennbarkeit einer notwendigen 3 Verteidigung am 28. Oktober 2016 mehrfach ohne Beizug eines amtlichen Rechts- beistands einvernommen worden. Die Verteidigung sei erst im Zuge der Hafteröff- nung sichergestellt worden. Deshalb sei am 14. November 2016 ein Gesuch um Entfernung der Protokolle der polizeilichen Einvernahmen vom 28. Oktober 2016, 9:15 Uhr, 14:07 Uhr sowie 18:03 Uhr gestellt worden. Die Beschwerdekammer ha- be für ihren Entscheid einzig die Einvernahmeprotokolle ab dem 11. November 2016 zu beachten; dem Beschwerdeführer entstehe bei einem Beibehalt der ersten Protokolle ein schwerwiegender Nachteil, da sich die Beschwerdegegnerin zur Be- jahung der Kollusionsgefahr auf die Aussagen in diesen Einvernahmen stütze. Der dringende Tatverdacht sei derweil gegeben. Zur Intensität der Delikte bleibe anzu- merken, dass infolge geringen Schadens die Strafmilderung von Art. 221 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311) zum Tragen komme. Diese An- sicht vertrete derzeit auch die Beschwerdegegnerin. Das Zwangsmassnahmengericht führe zur Kollusionsgefahr aus, dass nunmehr verschiedene Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen würden, welche alle- samt kaum glaubwürdiger als die anderen erscheinen. Damit gebe es zu verste- hen, dass es das umfassende Geständnis als unglaubhaft taxiere. Dies sei falsch. Der Beschwerdeführer habe am 11. November 2016 reinen Tisch gemacht, indem er für sämtliche Delikte die alleinige Schuld auf sich genommen habe. Eine Beteili- gung Dritter habe er verneint. Dieses Geständnis habe er anlässlich der Verhand- lung vor dem Zwangsmassnahmengericht bestätigt und zugegeben, sich einer Schutzbehauptung bedient zu haben. Er habe die Existenz der Person «E.________» explizit verneint. Es sei nicht einzusehen, warum der Beschwerde- führer nicht die Wahrheit sagen solle. Sein Aussageverhalten führe dazu, dass er als Alleinverantwortlicher die Last der Sanktion auf sich nehme. Verstärkt werde die Glaubhaftigkeit, indem keine Hinweise für eine Tatbeteiligung eines oder mehrerer Dritter vorliegen würden. Es sei nicht einzusehen, welche Verfahrenshandlungen die Beschwerdegegnerin hinsichtlich des «E.________» tätigen wolle. Ausser der Befragung des Beschwerdeführers gebe sie keine Ermittlungshandlungen an. Dem Beschwerdeführer seien anlässlich seiner Einvernahmen vom 11. November 2016 keine Fragen zu dieser Person gestellt worden. Dies sei mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer bereit gewesen sei, Aussagen zu machen, unverständlich. Der Einwand des Zwangsmassnahmengerichts, der Beschwerdeführer habe diese Aussage gemacht, um schneller aus der Haft zu kommen, halte einer Willkürprü- fung nicht stand. Es sei fatal, eine Person abzustrafen, welche einen wesentlichen Beitrag zur Erhebung der Wahrheit leiste. Dass eine beschuldigte Person bei der Ablegung eines Geständnisses die eigenen Interessen im Hinterkopf habe, liege in der Natur der Sache. Insgesamt stehe allfälligen kolludierenden Handlungen sei- tens des Beschwerdeführers dessen Geständnis gegenüber. Dieses werde dahin- gehend verstärkt, dass jeglicher Hinweis fehle, dass er seine Taten nicht alleine verübt habe. Die materielle Wahrheit sei mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit hervorgetan. Demgegenüber vermöchten weder die Beschwerdegegnerin noch das Zwangsmassnahmengericht vernünftige Argumente vorzubringen, welche Zweifel an der Authentizität des Geständnisses erheben könnten. 4 Für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr fehle es am Vortatenerfordernis nach Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO. Im Strafregister des Beschwerdeführers seien keine Vorstrafen ersichtlich. Zwar könne sich die Wiederholungsgefahr ausnahmsweise aus Vortaten ergeben, die erst im hängigen Strafverfahren zur Debatte stünden. Dies jedoch nur, wenn die Freilassung mit erheblichen konkreten Risiken für die öf- fentliche Sicherheit verbunden sei. Dies könne bloss bei besonders schweren De- likten und einer besonders ungünstigen Rückfallprognose eintreten. Solche Risiken seien nicht gegeben. Zwar seien die Taten nicht von der Hand zu weisen, doch ha- be nie ein bewusster Angriff auf das Leben von Dritten vorgelegen. Die Schäden seien geringer Natur, da der Beschwerdeführer vor allem Gegenstände mit gerin- gem Wert im Visier gehabt habe. Auch die Rückfallprognose sei nicht ungünstig: Obwohl ein psychiatrisches Gutachten angebracht sein möge, dürften bis zu des- sen Vorliegen keine leichtfertigen Schlüsse über die Gefahren, welche vom Be- schwerdeführer ausgehen könnten, gezogen werden. Es sei falsch, aufgrund der Brandstiftungen und dem damit verbundenen Verdacht auf Pyromanie pauschal von einer Erkrankung auszugehen, zumal der Beschwerdeführer vorgängig keine Delikte begangen habe. Der knapp volljährige Beschwerdeführer habe seit der Festnahme intensiv nachgedacht. Er plane nächstes Jahr eine Malerlehre zu be- ginnen. Er habe zu Protokoll gegeben, dass ihm die Lehre wichtig sei und dass er sie nicht erhalte, sollte er erneut delinquieren. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Zukunftsplanung zu unterstützen. Es sei eine Resozialisierung anzustreben. Im Übrigen würde sich die Haft selbst bei Bejahung der Haftgründe als nicht ver- hältnismässig herausstellen. Auf der einen Seite werde derzeit von der Begehung der privilegierten Tatbestandsvariante nach Art. 221 Abs. 3 StGB ausgegangen; zudem anerkenne das Zwangsmassnahmengericht die positive Wirkung der Lehr- stelle auf die Rückfallprognose. Auf der anderen Seite seien der Beschwerdegeg- nerin weitere zwei Monate für Ermittlungshandlungen zugesprochen worden. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht zu «E.________» befragt worden sei, beweise, dass die Beschwerdegegnerin nicht überzeugt sei, dass diese Person existiere. Die weiteren Ermittlungshandlungen seien als blosser Vorhalt zu qualifi- zieren. Ein Kontaktverbot in Verbindung mit einer Strafandrohung im Falle der Wi- derhandlung habe dieselbe – eine Kollusion verhindernde – Wirkung wie die Unter- suchungshaft. Diese Variante stelle eine verhältnismässige Alternative dar. Gerate der Beschwerdeführer erneut mit dem Gesetz in Konflikt (etwa bei Begünstigung oder bei einer Missachtung des Kontaktverbots), würde er sich die gute Ausgangs- lage, welche er mit dem Geständnis geschaffen habe, zunichtemachen. In der Replik schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und bekräftigt seine in der Beschwerde getätigten Ausführungen. 5. In ihrer Stellungnahme führt die Beschwerdegegnerin zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer die Delikte eingestanden habe. Unklar sei indes einerseits, ob noch weitere Delikte – beziehungsweise Brandstiftungen – von ihm verübt wor- den seien. Andererseits sei unklar, welche Rolle der vom Beschwerdeführer ge- nannte «E.________» gespielt habe, beziehungsweise ob dieser existiere. Dies 5 werde anlässlich der Befragung vom 17. Januar 2017 unter anderem Thema sein. Der dringende Tatverdacht sei unbestritten. Es sei möglich, dass der Beschwerdeführer seine Aussagen in Bezug auf den von ihm genannten «E.________» korrigiert habe, um rasch aus der Haft entlassen zu werden. Es werde sich nach der Einvernahme vom 17. Januar 2017 zeigen, ob der Haftgrund der Kollusionsgefahr aufrechterhalten werden könne. Es müssten dem Beschwerdeführer zu diesem Mittäter Fragen gestellt werden. Bezüglich der Wie- derholungsgefahr sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein Risiko für die Öffentlichkeit darstelle, habe doch im einen oder anderen Fall die Gefahr bestan- den, dass der Brand, wäre er nicht unter Kontrolle gebracht worden, zu einer Feu- ersbrunst hätte führen können. Die Verteidigung gehe nicht davon aus, dass kon- krete Risiken bestehen würden, führe dies aber nicht aus. Bei jungen Brandstiftern sei das Gefahrenpotential jedoch erfahrungsgemäss gross. Brandstiftung – immer- hin mit Zuchthaus schlechthin bedroht – müsse als besonders schweres Delikt be- zeichnet werden. Bis das psychiatrische Gutachten vorliege, müsse aufgrund der rund 20 Brandstiftungen zu unterschiedlichen Zeiten von einer ungünstigen Rück- fallprognose ausgegangen werden. 6. 6.1 Die Untersuchungshaft setzt voraus, dass die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtigt ist (Art. 221 Abs. 1 StPO). Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist keine erschöpfende Abwägung sämt- licher Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist, ob konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersu- chungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretba- ren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Be- schleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausgedehnte Beweis- massnahmen zu. Zur Frage des Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigent- liches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem Strafgericht vorzugreifen. Vorbe- halten bleibt die Abnahme eines liquiden Alibibeweises (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 122 E. 3.2 f.; Urteil des Bundesgerichts 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 4). Der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Brandstiftung gemäss Art. 221 StGB ist unbestrittenermassen gegeben. Es erübrigen sich wei- tergehende Ausführungen hierzu. 6.2 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmass- nahmengericht stützt sich vorab auf die Kollusionsgefahr. Eine solche liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen kon- krete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Diese können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Straf- prozess (Aussageverhalten, Kooperationsbereitschaft, Neigung zu Kollusion etc.), 6 aus ihren persönlichen Merkmalen (Leumund, allfällige Vorstrafen etc.), aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Perso- nen ergeben (Urteil des Bundesgerichts 1B_257/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 2.2). Bei der Frage, ob eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und der Bedeutung der von Beeinflus- sung bedrohten Aussagen, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin plant, am 17. Januar 2017 – also in vier Wochen – eine weitere Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchzuführen. Bis dahin sind nach ihren Angaben keine Ermittlungshandlungen vorgesehen. Als (einziger kon- kreter) Gegenstand dieser Befragung wird angegeben, den Beschwerdeführer über die Person «E.________» auszufragen. Zu dieser hat der Beschwerdeführer be- reits am 21. November 2016 anlässlich der Haftverhandlung glaubhaft ausgesagt was folgt (Zeilen 8 ff.): Bei den ersten zwei Einvernahmen wurde ich unter Druck gesetzt und sie wollten Namen wissen. Ich habe ihnen dann gesagt, ich sei nicht alleine gewesen, weil ich dachte, ich könnte mich durch diese Aussagen decken. Ich war damals im Löhrenquartier. Ich war dort mit 4 bis 5 Personen. E.________ ist einer der damals mit einem Kollegen dabei war. Nach meiner Aussage hatte er einen Abfalleimer angezündet. Aber das hat so nie stattgefunden. Es war eine Aussage von mir, um mich zu decken. Es wurde an diesem Abend gar nichts angezündet. Seither, das heisst seit rund vier Wochen, haben sich erstens keine objektiven und konkreten Anzeichen dafür ergeben, dass die Person «E.________» (oder irgend eine andere Person zusätzlich) den hier im Raume stehenden Brandstiftungen als Mittäter oder Teilnehmer verdächtigt werden müsste. Zweitens hat sich an der Ausgangslage des umfassenden, selbstbelastenden Geständnisses des Be- schwerdeführers respektive seines dringenden Tatverdachts nichts geändert (vgl. hierzu auch die einschlägigen Ausführungen des Beschwerdeführers vorne E. 4, 2. Absatz). Drittens finden sich in den Akten keine Hinweise auf weitere dem Be- schwerdeführer vorgeworfene oder vorwerfbare Delikte. Vor diesem Hintergrund ist der Schluss zu ziehen, dass einerseits bereits unklar ist, wer der einzig vom Be- schwerdeführer anfänglich vorgebrachte «E.________» ist – respektive, ob eine mit dem Beschwerdeführer bekannte Person mit diesem Namen überhaupt exis- tiert. Andererseits ist gar keine greifbare Kollusionsmöglichkeit erkennbar: Entwe- der wird der Beschwerdeführer anlässlich der geplanten Einvernahme bei seiner aktuellen Aussageversion bleiben, was überwiegend wahrscheinlich ist. Oder aber er wird diese wiederum revidieren, wobei er bereits vorgängig angegeben hatte, er wisse nicht einmal, wie dieser «E.________» mit Nachname heisse und wo er wohne (vgl. Einvernahme vom 28. Oktober 2016, 9:15 Uhr, Zeile 69 f.) So oder an- ders bleibt der Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer aufgrund seines Ge- ständnisses eindeutig bestehen, sodass konkrete Indizien für eine die Wahrheits- findung massgeblich beeinflussende Kollusionsgefahr durch eine eventuelle Ab- sprache mit der Person «E.________» nicht ersichtlich sind. 6.3 Gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO ist Wiederholungsgefahr gegeben, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch Verbrechen oder 7 schwere Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann sich Wie- derholungsgefahr ausnahmsweise aus Vortaten ergeben, die der beschuldigten Person im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, sofern ihre Freilas- sung mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wä- re. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis so- gar ganz abgesehen werden. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck. Art. 5 Ziff. 1 Bst. c EMRK anerkennt die Notwendigkeit, eine beschuldigte Person an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2 mit Hinweisen). Erforderlich ist eine sehr ungünstige Rückfallprognose. Der Haft- grund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben; seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben (BGE 135 I 71 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2016 vom 8. Fe- bruar 2016 E. 3.3; 1B_249/2014 vom 6. August 2014 E. 3.2; 1B_250/2013 vom 20. August 2013 E. 2.2; HUG/SCHEIDEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 38 zu Art. 221 StPO). Die Voraussetzungen zur Annahme des besonderen Haftgrunds der Wiederho- lungsgefahr liegen nicht vor. Wie soeben dargelegt, stellen Rechtsprechung und Lehre diesbezüglich – namentlich bei Ersttätern – zu Recht hohe Anforderungen. Zwar liegt hier ein dringender Verdacht auf mehrfache Brandstiftung vor, welcher nicht bagatellisiert werden darf. Allerdings handelt es sich dabei – soweit ersichtlich – durchgehend um Vorwürfe, welche den privilegierenden Tatbestand von Art. 221 Abs. 3 StPO erfüllen können. Damit fehlt es an der Tatbestandsvoraussetzung des «schweren Delikts». Darüber hinaus kann infolge der jetzigen Aktenlage nicht da- von ausgegangen werden, dass eine sehr ungünstige Rückfallprognose vorliegt. Die psychiatrische Begutachtung ist noch nicht einmal in Auftrag gegeben worden, sondern liegt dieser erst in Entwurfform mit vorgesehenem Ausfertigungstermin 31. März 2017 vor. Ein untragbares Risiko für die Gesellschaft stellt der Beschwer- deführer nicht dar. Es kann verwiesen werden auf die zutreffenden Ausführungen der Verteidigung (siehe vorne E. 4, 3. Absatz). 6.4 Im Resultat ist die Beschwerde mangels Vorliegen besonderer Haftgründe materiell begründet und gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unverwertbarkeit der ersten drei Einvernahmen erübrigt sich. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden festgesetzt auf CHF 1‘000.00. 7.2 Die Entschädigung des amtlichen Anwalts des Beschwerdeführers für seine Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft beziehungs- weise das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 i.V.m Art. 138 Abs. 1 StPO). Es ist darauf hinzuweisen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren fällt – im Falle einer Verurteilung des Beschwerdeführers – von der Rückzahlungsplicht gemäss 8 Art. 135 Abs. 4 Bst. a f. StPO ausgenommen ist. Der Beschwerdeführer hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzuzahlen, noch muss er dem amtlichen Anwalt die Differenz zwischen amtlichem und vollem Honorar erstatten. Die Verteidigung bringt ferner Folgendes vor: Werde eine Untersuchungshaft ohne Haftgrund angeordnet, liege eine rechtswidrige Zwangsmassnahme vor, und es werde eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO vermutet. Vorliegend seien die besonderen Haft- gründe spätestens seit dem Geständnis am 11. November 2016 dahingefallen. Da- her sei dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 431 Abs. 1 StPO eine Ent- schädigung und Genugtuung auszurichten; gestützt auf seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse sei deren Höhe auf einen Tagessatz von mindestens CHF 10.00 festzu- setzen. Auf diese Genugtuungsforderung ist hier, im Beschwerdeverfahren, nicht einzutreten. Anfechtungsobjekt ist einzig der Entscheid des Zwangsmassnahmen- gerichts vom 21. November 2016. Genugtuungsansprüche können am Ende des Verfahrens geltend gemacht werden. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Berner Jura-Seeland vom 21. November 2016 (ARR 16 443) wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer wird aus der Untersuchungshaft entlassen. 2. Auf die Genugtuungsforderung wird nicht eingetreten. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigungen werden durch die Staatsanwaltschaft beziehungsweise das ur- teilende Gericht am Ende des Verfahrens festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland, a.o. Gerichts- präsident D.________ (mit den Akten) - Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Regionalgefängnis Burgdorf Bern, 19. Dezember 2016 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Kurt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10