Eine solche Verlagerung der Aufgaben ist nicht sachgerecht. Die Begründungspflicht obliegt der verfügenden Staatsanwaltschaft. Die Verfügung vom 22. November 2016 ist deshalb zu kassieren und zur Begründung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO).