2 Von der Möglichkeit einer Heilung, die zumindest Kostenfolgen zu Lasten des Kantons hat (vgl. Beschluss des Obergerichts BK 12 213 vom 21. November 2012), ist nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen. Es ist nicht Sache der Beschwerdekammer, im Rahmen eines Schriftenwechsels den Versuch zu unternehmen, zu ergründen, worauf eine Beschlagnahme basiert, um dann dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, Beschwerdegründe vorzubringen bzw. nachzuliefern. Eine solche Verlagerung der Aufgaben ist nicht sachgerecht.