a bis d StPO gegeben sind. Der Entscheid muss auch die tatnächsten Anhaltspunkte enthalten, auf die sich der Tatverdacht stützt. Die Anforderungen an die Sachverhaltsdarstellung sind insbesondere dann nicht hoch, wenn dem Betroffenen die wesentlichen Umstände bereits bekannt sind. Ferner sind die angewandten Rechtsnormen anzugeben, wobei das Fehlen oder die Angabe falscher Gesetzesbestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des Befehls führen, weil im Rechtsmittelverfahren eine Heilung möglich ist.»