263 Abs. 2 StPO lediglich eine summarische Begründung zu enthalten. Der Betroffene muss aber in die Lage versetzt werden, die Tragweite des Entscheides zu beurteilen und angeblich fehlerhafte Punkte in Kenntnis aller Umstände von der Beschwerdeinstanz beurteilen zu lassen. Um dieses Ziel zu erreichen, hat der Staatsanwalt summarisch aufzuzeigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme vorliegen. Darzulegen ist mithin, dass ein hinreichender Tatverdacht und ein Beschlagnahmegrund, das heisst ein eventueller Verwendungszweck im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. a bis d StPO gegeben sind.