2. Die Beschwerdekammer hat bereits mehrfach festgestellt, dass Beschlagnahmeverfügungen nur mit der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes begründet werden. Das vermag dem Begründungserfordernis nicht zu genügen. Im Beschluss des Obergerichts BK 12 175 vom 24. Juli 2012 hat die Beschwerdekammer dazu folgendes ausgeführt: «Ein Beschlagnahmebefehl hat gemäss Art. 263 Abs. 2 StPO lediglich eine summarische Begründung zu enthalten.