Zur Begründung gab sie in abgekürzter Form den Wortlaut von Art. 263 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) wieder. Gegen diese Beschlagnahme erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. Dezember 2016 form- und fristgerecht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Herausgabe des iPhones 6, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung macht er zusammengefasst geltend, aus der Verfügung gehe nicht hervor, weshalb die Beschlagnahme angeordnet worden sei. Deshalb werde sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.